Das sächsische Metallhandwerk fordert die in Sachsen Verantwortlichen zur sofortigen Verwendung von Preisgleitklauseln in öffentlichen Aufträgen auf
Der Fachverband Metall Sachsen, als Vertreter des Sächsischen Metallhandwerks, fordert auf, ab sofort bei öffentlichen Aufträgen sächsischer Auftraggeber Preisgleitklauseln zu verwenden.
Die Preise für Baustoffe sind in der letzten Zeit überdurchschnittlich stark angestiegen. Diese Preisentwicklung und die anhaltenden Lieferengpässe im Stahlsektor führen vor allem in Metallhandwerksbetrieben zu einer weiteren Verschärfung der durch die Corona-Pandemie ohnehin angespannten Situation. Die immer stärker werdende Kostenbelastung wird im Bereich der öffentlichen Aufträge für immer mehr Metallhandwerksbetriebe zur Existenzbedrohung. Eine seriöse Kalkulation bei der Angebotserstellung ist kaum noch möglich.
Auf diese extreme Lage hat der Bund bereits adäquat reagiert. Nach Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen diverser Baustoffe bei Bauleistungen für den Bund sollen ab sofort Preisgleitklauseln in den Verträgen verbindlich sein. Analog zu dieser Regelung fordert auch der Fachverband Metall Sachsen, dass nunmehr unverzüglich und ohne weiteres Zögern für Leistungen in öffentlichen Aufträgen auf Landes- und kommunaler Ebene eine vergleichbare Regelung getroffen wird. Es darf keine Benachteiligung der Handwerksbetriebe bei der Ausführung von Aufträgen aus dem kommunalen Bereich geben.
Insbesondere sollte vor Einleitung neuer Vergabeverfahren im Freistaat Sachsen entsprechend der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB zwingend die Anwendbarkeit einer „Stoffpreisgleitklausel“ geprüft und das Formblatt den Vergabeunterlagen beigefügt werden. Vertragsfristen sind der aktuellen Situation anzupassen und auf die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist weitestgehend zu verzichten. Bei laufenden Vergabeverfahren sollte, falls die Öffnung der Angebote noch nicht erfolgt ist, die Stoffpreisgleitklausel nachträglich einbezogen und auch hier Ausführungsfristen gegebenenfalls angepasst werden. Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel sind jedenfalls zu prüfen und nach Möglichkeit zu genehmigen. Nach Angebotseröffnung ist die nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel durch Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe zwingend zu prüfen. Bei bestehenden Verträgen ist durch den öffentlichen Auftraggeber die Anpassung der Verträge in Bezug auf die „Störung der Geschäftsgrundlage“ im Rahmen des § 58 BHO daraufhin zu prüfen, ob ein Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für den Auftragnehmer zu unzumutbaren und damit existenzbedrohenden Ergebnissen führt. Für diesen Fall sind diese Verträge entsprechend anzupassen.
Nur durch eine sofortige Reaktion, der für diesen Bereich Verantwortlichen, kann verhindert werden, dass grundsätzlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz fallen.